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Ab 06. November 2006 werden die
Handgepäckbestimmungen bei Abflügen aus der Europäischen Union – egal mit
welchem Ziel – neu geregelt bezüglich der Mitnahme von Flüssigkeiten und der
maximal zulässigen Handgepäckgröße.
Flüssigkeiten oder vergleichbare Produkte in ähnlicher Konsistenz (dazu
gehören z. B. Gels, Sprays, Shampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasta) dürfen
zukünftig nur noch in geringen Mengen in kleinen Einzelbehältnissen
mitgenommen werden.
Zugelassen sind Behälter bis 100 ml, die in einem durchsichtigen und
widerverschließbaren Plastikbeutel von maximal einem Liter Fassungsvermögen
transportiert werden. Der Beutel darf eine beliebige Anzahl von Gefäßen
enthalten, muss aber vollständig zu verschließen sein. Pro Passagier ist nur
ein solcher Beutel erlaubt; an der Kontrollstelle muss er zum separaten
Röntgen aus dem Handgepäck genommen werden. Größere Flaschen mit
Flüssigkeiten sollten nur im Koffer transportiert werden.
Zu beachten ist, dass nur widerverschließbare Plastikbeutel zulässig sind
(z. B. handelsübliche Gefrierbeutel mit einem so genannten Zipp-Verschluss).
Es wird dringend empfohlen, dass sich die Passagiere diese Beutel frühzeitig
besorgen und Flüssigkeiten oder vergleichbare Produkte, die sie im
Handgepäck befördern wollen, bereits zu Hause entsprechend verpacken.
Medikamente und Spezialnahrung (z. B. Babykost), die während des Fluges an
Bord benötigt werden, können auch außerhalb des Beutels mitgenommen werden.
Die Passagiere müssen diese an der Kontrollstelle ebenfalls getrennt vom
übrigen Handgepäck vorlegen und den Bedarf plausibel begründen.
Spirituosen und Kosmetika aus Duty Free Shops, die am Tag des Fluges in
einem Geschäft nach der Bordkartenkontrolle an einem EU-Flughafen oder an
Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft gekauft wurden, dürfen vom
Passagier mit durch die Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich
in einem transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel befinden.
Der Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg enthalten, auf dem
Verkaufsdatum und –ort festgehalten sind.
Dieses Verfahren ermöglicht Duty Free Einkäufe auch, wenn die
Sicherheitskontrolle erst beim Betreten des Gates stattfindet. Ferner wird
damit ein problemloses Umsteigen mit Duty Free Waren an anderen Flughäfen
der EU gewährleistet. Der Beutel muss dabei bis zum Ende der letzten
Teilstrecke verschlossen und versiegelt bleiben.
Für Flüge in die USA gelten diese Vorschriften nicht; das Verkaufspersonal
in den Geschäften am Flughafen gibt auf Wunsch detaillierte Informationen.
Die Handgepäckgröße wird auf die Maße 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt.
Diese Regelung entspricht der bereits geltenden IATA-Empfehlung und wird
erst ab 06.05.2007 rechtsverbindlich.
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Gürtel und
Schnürsenkel
Gürtel und Schnürsenkel dürfen natürlich
weiterhin mit an Bord. Reisende müssen jedoch mit genaueren Kontrollen
rechnen, wenn der Gürtel beispielsweise viel Metall enthält. Dann wird er
möglicherweise einzeln durch die Röntgenapparatur geschickt. Das gilt auch
für Laptops und ähnliche Geräte.
Koffer weg
Verschwindet das Gepäck auf einer Flugreise hat
der Reisende ein Recht auf Schadenersatz. Bei Pauschalreisen haftet der
Reiseveranstalter. Wer nur einen Flug gebucht hat, muss sich an die
Fluggesellschaft wenden. Aber egal, ob das Gepäck ganz verschwunden ist,
sich tagelang verspätet oder beschädigt ist, mehr als 1.000,- Euro gibt es
meist nicht. Pauschalreisende können zusätzlich einen Teil des Reisepreises
zurückfordern. Stimmt etwas mit dem abgegebenen Reisegepäck nicht, wenden
sich Reisende am Besten sofort vor Ort an die Fluggesellschaft oder den
Veranstalter. Der Schaden sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Dann haben Geschädigte etwas in der Hand, um ihre Forderungen geltend machen
zu können.
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